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   OLG Karlsruhe, 29.06.1993 - U 2/93 BSch   

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https://dejure.org/1993,11553
OLG Karlsruhe, 29.06.1993 - U 2/93 BSch (https://dejure.org/1993,11553)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.1993 - U 2/93 BSch (https://dejure.org/1993,11553)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - U 2/93 BSch (https://dejure.org/1993,11553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländischer Schiffsführer; Sprechfunkverkehr in deutscher Sprache; Neckar

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 191 (Ls.)
  • VersR 1995, 606
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.1992 - II ZR 276/91

    Abweichung von erstinstanzlicher Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.1993 - U 2/93
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.12.1992 - II ZR 276/91 - (vgl. ZfB 1993, Heft Nr. 18, S. 46; Sammlung Seite 1438) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 51/90

    Sorgfaltspflichten der Schiffsführer auf dem Rhein; Benutzung vorhandener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.1993 - U 2/93
    Zwar gebietet es die allgemeine Sorgfaltspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.03.1991 - II ZR 51/90 - = VersR 1991, 605, 606; Urteil vom 09.11.1992 - II ZR 192/91 - = VersR 1992, 249, 250), der der Senat folgt, daß Schiffsführer auf dem Rhein die an Bord vorhandenen technischen Einrichtungen, z.B. Sprechfunkgeräte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verpfichtung benutzen müssen, wenn damit die Gefährdung von Menschenleben, das Entstehen von Sachschäden oder die Behinderung der Schiffahrt vermieden werden können.
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 192/91

    Handlungspflichten zur Abwendung einer gefährlichen Begegnung im Schiffsverkehr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.1993 - U 2/93
    Zwar gebietet es die allgemeine Sorgfaltspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.03.1991 - II ZR 51/90 - = VersR 1991, 605, 606; Urteil vom 09.11.1992 - II ZR 192/91 - = VersR 1992, 249, 250), der der Senat folgt, daß Schiffsführer auf dem Rhein die an Bord vorhandenen technischen Einrichtungen, z.B. Sprechfunkgeräte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verpfichtung benutzen müssen, wenn damit die Gefährdung von Menschenleben, das Entstehen von Sachschäden oder die Behinderung der Schiffahrt vermieden werden können.
  • BGH, 14.06.1965 - II ZR 220/63

    Schadensersatz aus einem Schiffsunfall - Nichtberücksichtigung einer Weisung zum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.1993 - U 2/93
    Jedenfalls hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis (vgl. BGH VersR 1965, 757, 758; 1974, 466, 467) für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verstoßes des Beklagten gemäß § 6.30 Nr. 2 BinSchStrO nicht erbracht.
  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 19/72

    Fahrwasser - Liegeplatz - Stilliegen - Unsichtiges Wetter - Konkurrenzen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.1993 - U 2/93
    Jedenfalls hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis (vgl. BGH VersR 1965, 757, 758; 1974, 466, 467) für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verstoßes des Beklagten gemäß § 6.30 Nr. 2 BinSchStrO nicht erbracht.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 3 U 210/01

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Die bisherige Rechtsprechung des BGH hat im Rahmen des § 51 ADSp a.F. insbesondere in Fällen, in denen Frachtgut in einem dem Bereich des Frachtführers zuzuordnenden Warenlager/Depot in Verlust geraten ist, konkreten Vortrag zur Betriebsorganisation und Überwachung insbesondere hinsichtlich folgender Umstände verlangt: Zugangskontrollen zur Vermeidung von Fehlverladungen (vgl. BGH NJW 1995, 1317, 1318; WM 1998, 1248), Überwachung des Lagerraums, etwa durch Videoaufnahmen (BGH VersR 1995, 606), Diebstahlskontrolle insbesondere gegenüber Mitarbeitern (BGH WM 1998, 1247, 1248; Organisation der Umladung/Neuverpackung der Ware (BGH WM 1998, 1247).
  • OLG Frankfurt, 21.04.1998 - 5 U 210/96
    So ist etwa in der zuerst genannten Entscheidung ausgeführt, aus einer mangelnden Mitwirkung des Obhutspflichtigen könne "je nach den Einzelumständen" der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH VersR 1995, 606, reSp. oben).
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